Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich den Antrag auf Erlass der Handwerkskammerbeiträge mit sofortiger Wirkung per 2017 bis auf weiteres.
Begründung:
Ich stelle mit meinem Betrieb zahntechnische Leistungen handwerksmäßig her und bin daher Zwangsmitglied der Kammer (§ Anlage A, Nr. 37). Als solches bin ich beitragspflichtig, § 113 HwO. Die Ausübung des Zahntechniker-Handwerks setzt die betriebsleitende Meisterpräsenz mit allen Anforderungen daran voraus. Eine Ausübungserlaubnis ist gesetzlich ausgeschlossen, § 7b Abs. 1 HwO.
Daneben gibt es indes im Handwerkskammerbezirk ungezählte zahntechnische Handwerksbetriebe, die ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle betrieben werden. Gemeint sind die zahntechnischen Labore der Zahnärzte. Diese Handwerksbetriebe seien von der Kammer unter Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als nichteintragspflichtige Hilfsbetriebe eingestuft worden.
Der Kammer ist – oder sollte zumindest zwischenzeitlich – das Rechtsgutachten von DETTERBECK, STEFFEN, Das zahnärztliche Praxislabor, Berlin 2016, bekannt. Danach sind zahnärztliche Praxislabore, ganz gleich in welcher betriebenen Derivatsform, allesamt keine Hilfsbetriebe, § 3 Abs. 3 HwO, sondern eintragungspflichtige Nebenbetriebe, § 3 Abs. 1 HwO. Der Umfang dieser Nebenbetriebe übersteigt regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 2 HwO. Mit der Novelle der Handwerksordnung von 2004 kann der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG vom 11.05.1979 – 5 C 16/79) nicht länger gefolgt werden.
Ich halte der Handwerkskammer vor, dass ihrerseits nichts unternommen wurde, die zahntechnischen Nebenbetriebe der Zahnärzte im Bezirk in die Handwerksrolle einzutragen. Nach wie vor entrichten die Zahnärzte für diese zahntechnischen Nebenbetriebe keine Handwerkskammerbeiträge, wie sie regelmäßig auch nicht die Anforderung nach der Handwerksordnung erfüllen. Diese Privilegierung stellt einen Wettbewerbsnachteil für meinen Betrieb dar. Ich erhebe den Vorwurf der Ungleichbehandlung und Diskriminierung. Die Kammer schafft mit den zu befolgenden Auflagen, sowie den Gebühren und Beiträgen einseitig Wettbewerbsnachteile für meinen Betrieb.
Diese Wettbewerbsnachteile würden durch Erlass der Beiträge teilweise gemildert, weshalb meinem Antrag der Erfolg nicht versagt sein kann. Jedenfalls solange nicht, als die Kammer ihren Pflichten bezüglich der zahnärztlichen Praxislabors in ihrem Bezirk nicht nachkommt.
Unabhängig von meinem Antrag mache ich die Kammer darauf aufmerksam, dass durch die Untätigkeit in der Sache der von der Handwerksordnung verfolgte Patientenschutz durch die unkontrolliert tätigen Praxislabore der Zahnärzte in großem Umfang zu Lasten der Bevölkerung unterlaufen wird. Schließlich setzt die Kammer sich mit ihrer Untätigkeit dem Vorwurf der Duldung und Förderung der Schwarzarbeit aus, § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG.
Mit freundlichen Grüßen
(Also jetzt mal flink an die Tasten … )